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Wir haben uns bei Janßen-Heizungssysteme vor vielen Jahren bewusst dafür entschieden, keine eigenen Regelsysteme für die Janßen-Flächenheizungen zu entwickeln und anzubieten.

Unsere Kunden unterliegen somit keinem Systemzwang, sondern können völlig frei aus sämtlichen am Markt erhältlichen Regelungssystemen das für die konkrete Anwendung und Budget jeweils beste Produkt auswählen. Unsere Kunden kommen folglich in den Genuß der vollen Innovationskraft aller Anbieter und werden nicht durch sog. „Komplettsysteme“ ihrer Wahlfreiheit beraubt. Denn bitte bedenken Sie: welcher Anbieter eines Regelungssystems kann denn ernsthaft für sich in Anspruch nehmen, dass sein System ständig in Qualität und Preis allen anderen überlegen ist. Unser Rat lautet deshalb: Wählen Sie in Abstimmung mit Ihrem Architekt, Heizungsplaner und Heizungsbauer das für Sie ideale Regelungssystem aus!

Dies vorweggeschickt kommen wir nun zur Raumtemperaturregelung. Klassischerweise werden Räume zur Regelung der Wärmezufuhr mit einer sog. „Einzelraumregelung“ ausgestattet. Mittels eines im jeweiligen Raum angeordneten Raumthermostats wird die tatsächliche Ist-Raumtemperatur gemessen. Diese wird anschließend mit der vorher gewählten Soll-Raumtemperatur verglichen. Sofern eine Abweichung festgestellt wird, wird elektrisch oder per Funk auf Stellantriebe am Heizkreisverteiler eingewirkt, welche dann am Ventil des jeweiligen Heizkreises die Durchflussmenge in Abhängigkeit von der Abweichung regeln, also die Durchflussmenge des Heizwassers drosseln oder erhöhen. Je mehr das Nachströmen des Heizwassers gedrosselt wird, desto schneller wird sich in der Folge der Raum abkühlen; wird die Durchflussmenge wieder erhöht, erwärmt sich der Raum wieder.

Das Raumthermostat sollte vorzugsweise an einer kühlen Stelle des Raumes und in ca. 1,50 m Höhe platziert werden. Zusätzlich sollte die Position relativ frei von Umgebungstörgrößen sein, also z.B. nicht im Bereich von direkter Sonneneinstrahlung oder anderer Wärmequellen. Auch sollte die Wärmemessung der Thermostats nicht durch Vorhänge oder andere Abdeckungen behindert werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die eingestellte Soll-Raumtemperatur je nach Störgröße überschritten oder nicht erreicht wird.

Abschließend ist es aus unserer Sicht erforderlich, auf die einschlägige Gesetzeslage einzugehen. Dies deswegen, weil seit Jahren selbst unter Fachleuten gestritten wird, ob eine Einzelraumregelung vor dem Hintergrund des „Selbstregeleffekts einer Fußbodenheizung“ heutzutage überhaupt noch sinnvoll ist und gerne mal auf eine Einzelraumregelung verzichtet wird. Ungeachtet dieses Streits kann man folgende Tatsache jedoch nicht ignorieren: In Deutschland gilt die Energieeinsparungsverordnung (EnEV).

Die EnEV 2013 wurde im Bundesgesetzblatt am 21. November 2013 verkündet und ist ein Teil des deutschen Baurechts. Neuerungen traten überwiegend am 1. Mai 2014 in Kraft. In ihr werden vom Gesetzgeber auf der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder Bauprojektes vorgeschrieben.

In § 14 II EnEV 2013 heißt es:

Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden; von dieser Pflicht ausgenommen sind Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche.“ Satz 1 gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten; Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 erster Halbsatz mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden."

Zwar sieht § 25 EnEV landesrechtliche Befreiungstatbestände vor – diese dürften im Regelfall jedoch nicht eingreifen. Folglich sind Räume mit einer Einzelraumregelung auszustatten. Darauf ist der Bauherr hinzuweisen. Zu beachten ist nämlich: Der Vollzug der Verordnung wird neuerdings strenger überprüft. Bestimmte Prüfungen werden dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragen und Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand (Unternehmererklärungen) eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen zentrale Vorschriften der EnEV eingeführt. Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Bereitstellung und Verwendung falscher Daten beim Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften halten wir den Einsatz von Raumthermostaten im Ergebnis für sinnvoll und unverzichtbar. Nur mit Hilfe von Raumthermostaten kann es gelingen, den thermischen Besonderheiten der einzelnen Räume, namentlich den unterschiedlichen Fremdwärme-Einträgen (durch Nutzung, Sonneneinstrahlung, Elektrogeräte etc.) sowie den unterschiedlichen Wärme-Bedürfnisse der Bewohnern, regelungstechnisch Rechnung zu tragen. Für jeden einzelnen Raum kann der Nutzer folglich individuell und zeitgerecht die Wunsch-Raumtemperatur einstellen. Durch die zielgerechte Beheizung der Räume mittels einer Einzelraumregelung hat man zusätzlich zur Energieeinsparung einen Komfortgewinn.

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